OR 699 Abs. 4 i.V.m. ZGB 2 Abs. 2
Das GV-Einberufungsbegehren gilt als missbräuchlich, wenn der Gesuchsteller beabsichtigt, als einziger Verwaltungsrat selber ernannt zu werden, um die gegen ihn eingeleiteten Verfahren abzuschliessen.
Quelle
BGer 4A_529/2017 vom 21.02.2018
Art. 699 OR
II. Einberufung und Traktandierung
1. Recht und Pflicht1
1 Die Generalversammlung wird durch den Verwaltungsrat, nötigenfalls durch die Revisionsstelle2 einberufen. Das Einberufungsrecht steht auch den Liquidatoren und den Vertretern der Anleihensgläubiger zu.
2 Die ordentliche Versammlung findet alljährlich innerhalb sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres statt, ausserordentliche Versammlungen werden je nach Bedürfnis einberufen.
3 Die Einberufung einer Generalversammlung kann auch von einem oder mehreren Aktionären, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals vertreten, verlangt werden. Aktionäre, die Aktien im Nennwerte von 1 Million Franken vertreten, können die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstandes verlangen. Einberufung und Traktandierung werden schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes und der Anträge anbegehrt.3
4 Entspricht der Verwaltungsrat diesem Begehren nicht binnen angemessener Frist, so hat der Richter auf Antrag der Gesuchsteller die Einberufung anzuordnen.
Art. 2 ZGB B. Inhalt der Rechtsverhältnisse / I. Handeln nach Treu und Glauben
B. Inhalt der Rechtsverhältnisse
I. Handeln nach Treu und Glauben
1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2 Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
Weiterführende Informationen / Linktipps
- BGer 4A_529/2017 vom 21.02.2018
- Einberufungsrecht