OR 368f., SIA-Norm 118, Art. 165 ff. + ZPO 55
Beim Streit, den das Bezirksgericht Zürich zu beurteilen hatte, ging es um eine Kunststoffbeschichtung im Stadion Letzigrund in Zürich.
Die Kernaussagen des Prozessergebnisses aus der Rigeste:
- „Widersprüchliche oder unklare Vorgaben der Bauherrschaft können die Abmahnungspflicht auslösen.
- Die vertragliche Pflicht, die bisherige Planung zu überprüfen, löst die Abmahnungspflicht ebenfalls aus.
- Ein Unternehmer, der mit seinem Verhalten signalisiert, er werde Gewähr leisten, kann nicht im Nachhinein den Einwand erheben, die Bauherrschaft habe zu spät gerügt.
- Es gibt keine Obliegenheit, jedes Mal präzisierende Nachrügen zu erheben, wenn neue Erkenntnisse über den gerügten Mangel vorliegen.
- Die Bauherrschaft, die zur Ersatzvornahme schreitet, muss ein vernünftiges Angebot an-nehmen, aber nicht unbedingt das Angebot mit dem niedrigsten Preis.
- Je genauer eine Partei ihre Forderung darlegt, desto genauer muss die Gegenpartei bestreiten.
- Planungs- und Bauleitungsaufwand im Umfang, den die SIA-Honorarordnung 103 vor-sieht, ist in der Regel angemessen.
- Der Unternehmer muss nur jene Kosten ersetzen, die der Beseitigung gerügter Mängel dienten.
- Umtriebsentschädigungen für anwaltlich vertretene Parteien schliesst die ZPO aus
- Das ist bei der Festsetzung von Prozessentschädigungen zu beachten.“
Quelle
Bezirksgericht Zürich
1.Abteilung
Urteil vom 28.11.2019
CG150158
ZR 119 (2020) Nr. 2, S. 2 ff.
Weiterführende Informationen / Linktipps
- Besteller-Mängelrechte | werk-vertrag.ch
- Ersatzvornahme | werk-vertrag.ch
- Grundsätze des Zivilverfahrens | zivilprozess.ch
- Architektenrecht | architektenrecht.ch