Steuern / DBG – Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit und privilegierte Besteuerung

DBG 37b

Die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit ab dem 55. Altersjahr und die damit verbundene privilegierte Besteuerung ist eine steuermindernde Tatsache.

Die allgemeine Beweislastregel führt dazu, dass der Steuerpflichtige den Nachweis des Kausalzusammenhangs von realisierten stillen Reserven und Liquidation erbringen muss.

Eine Ermessensfestlegung dieser Reserven aufgrund eines Gewinnmargenvergleichs ist nicht geeignet, eine genügend scharfe Abtrennung vom ordentlichen operativen Geschäftsergebnis vorzunehmen.

Quelle

BL Kantonsgericht vom 08.05.2019

BLStPra 3/2019 33-38

Art. 37b DBG   Liquidationsgewinne

1 Wird die selbstständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgegeben, so ist die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven getrennt vom übrigen Einkommen zu besteuern. Einkaufsbeiträge gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe d sind abziehbar. Werden keine solchen Einkäufe vorgenommen, so wird die Steuer auf dem Betrag der realisierten stillen Reserven, für den der Steuerpflichtige die Zulässigkeit eines Einkaufs gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe d nachweist, zu einem Fünftel der Tarife nach Artikel 36 berechnet. Für die Bestimmung des auf den Restbetrag der realisierten stillen Reserven anwendbaren Satzes ist ein Fünftel dieses Restbetrages massgebend, es wird aber in jedem Falle eine Steuer zu einem Satz von mindestens 2 Prozent erhoben.

2 Absatz 1 gilt auch für den überlebenden Ehegatten, die anderen Erben und die Vermächtnisnehmer, sofern sie das übernommene Unternehmen nicht fortführen; die steuerliche Abrechnung erfolgt spätestens fünf Kalenderjahre nach Ablauf des Todesjahres des Erblassers.

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