SchKG / Betreibung – Nachträglicher Rechtsvorschlag

SchKG 77

Einleitung

Das Schweizerische Bundesgericht hat im Fall BGer 5A_452/2018 entschieden, dass die Erklärung des nachträglichen Rechtsvorschlags die Betreibung nicht aufhalte. Die Betreibung würde erst durch den richterlichen Entscheid aufgehalten.

Quelle

BGE 5A_452/2018 vom 04.09.2018

Art. 77 SchKG   C. Rechtsvorschlag / 4. Nachträglicher Rechtsvorschlag bei Gläubigerwechsel

4. Nachträglicher Rechtsvorschlag bei Gläubigerwechsel

1 Wechselt während des Betreibungsverfahrens der Gläubiger, so kann der Betriebene einen Rechtsvorschlag noch nachträglich bis zur Verteilung oder Konkurseröffnung anbringen.

2 Der Betriebene muss den Rechtsvorschlag innert zehn Tagen, nachdem er vom Gläubigerwechsel Kenntnis erhalten hat, beim Richter des Betreibungsortes schriftlich und begründet anbringen und die Einreden gegen den neuen Gläubiger glaubhaft machen.

3 Der Richter kann bei Empfang des Rechtsvorschlags die vorläufige Einstellung der Betreibung verfügen; er entscheidet über die Zulassung des Rechtsvorschlages nach Einvernahme der Parteien.

4 Wird der nachträgliche Rechtsvorschlag bewilligt, ist aber bereits eine Pfändung vollzogen worden, so setzt das Betreibungsamt dem Gläubiger eine Frist von zehn Tagen an, innert der er auf Anerkennung seiner Forderung klagen kann. Nutzt er die Frist nicht, so fällt die Pfändung dahin.

5 Das Betreibungsamt zeigt dem Schuldner jeden Gläubigerwechsel an.

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