SchKG / Betreibung – Betreibungsbegehren bei gleichzeitigem Betreibungsrückzug zulässig

OR 135 Ziffer 2 / SchKG 67 Abs. 3 / GBVSchKG 9 Abs. 1 lit. a

Die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Kantons Bern hatte Zulässigkeit und Kosten der Unterbrechung der Verjährung durch Schuldbetreibung bei gleichzeitigem Begehrensrückzug zu beurteilen.

Nach OR 135 Ziff. 2 kann die Verjährung unter anderem durch Schuldbetreibung unterbrochen werden.

Es ging im konkreten Fall um die weit verbreitete Praxis, wonach der Gläubiger das Betreibungsbegehren einreicht, diesem eine Rückzugserklärung beilegt und somit das Betreibungsbegehren gleichzeitig mit der Einreichung wieder zurückzieht:

  • Vorteile für den Gläubiger:
    • Geringere Kosten, da die Aus- und die Zustellung des Zahlungsbefehls unterbleibt
    • Keine Schuldnerreklamationen oder negative Feststellungsklagen
  • Vorteil für den Schuldner:
    • Dem Schuldner bleibt der Betreibungsregister-Eintrag erspart, wobei er keine Kenntnis von Betreibung und Verjährungs-Unterbrechung erhält.

Gemäss ständiger Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts wird die Verjährung auch bei Anwendung dieser Praxis unterbrochen (siehe weiterführende Links unten).

Auch die Berner SchKG-Aufsichtsbehörde hat nun diese Gläubiger-Praxis der Einreichung des Betreibungsbegehrens bei gleichzeitigem Rückzug akzeptiert. – Ob und inwieweit diese Praxis die Verjährung materiell-rechtlich tatsächlich unterbreche, hatte sie (verfahrensbedingt) nicht zu beurteilen.

Quelle

Entscheid ABS 16 102 und 16 129 der Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen des Kantons Bern vom 19.07.2016

Art. 135 OR   G. Verjährung / IV. Unterbrechung der Verjährung / 1. Unterbrechungsgründe

IV. Unterbrechung der Verjährung

1. Unterbrechungsgründe

Die Verjährung wird unterbrochen:

1.    durch Anerkennung der Forderung von seiten des Schuldners, namentlich auch durch Zins- und Abschlagszahlungen, Pfand- und Bürgschaftsbestellung;

2.    durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs.

Weiterführende Informationen / Linktipps

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