Mietrecht – Nebenkosten: Keine Vermieterhinweispflicht, dass Akontozahlungen für Nebenkostendeckung nicht ausreichend sind

OR 270 und OR 257a – Aufklärungspflicht des Vermieters zur Nebenkostenhöhe?

Das Bundesgericht hatte im Fall 4A_339/2018 zu beurteilen,

ob der Vermieter den Mieter bei Mietvertragsabschluss darauf hinweisen müsse, dass die Akontozahlungen für die Nebenkosten nicht kostendeckend sein würden.

Streitpunkt war, ob den Vermieter aufgrund des mietrechtlichen Vertrauensschutzes, des Prinzips der culpa in contrahendo und gestützt auf OR 270 und Art. 257a eine Aufklärungspflicht treffe.

Das Bundesgericht bestätigte jedoch seine bisherige Praxis. – Um eine Haftung aus culpa in contrahendo annehmen zu können, müsse der Vermieter verschwiegen haben, dass die Akontozahlungen zu tief seien. Da in casu eine Erstvermietung zu beurteilen war, blieb fraglich, ob der Vermieter überhaupt über diese Angaben verfügte. – Die Frage konnte laut Bundesgericht offen bleiben, weil eine Haftung nur dann zu prüfen gewesen wäre, wenn es dem Mieter weder möglich noch zumutbar war, sich beim Vermieter nach der Höhe der Nebenkosten zu erkundigen.

Quelle

BGer 4A_339/2018 vom 29.01.2019

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