Mietrecht – Anfechtung Anfangsmietzins: Definition Altliegenschaft

OR 269, OR 269a lit. a, OR 270, OR 958f / VMWG 11 / ZGB 2 / ZPO 82

Im Zusammenhang mit der Anfechtung des Anfangsmietzinses gilt laut Bundesgericht ein Mietobjekt dann als Altbau, wenn seit dem Erstellungsdatum oder seit dem letzten Handänderungsdatum bis zum Mietanfang mindestens 30 Jahre vergangen seien.

Auf der Grundlage der Präzedenzfälle (BGer 4C.323/2001 vom 09.04.2002 bzw. BGE 140 III 433 ff. (alt = „… vor mehreren Jahren …“ erstellt oder erworben; BGE 140 III 433 ff. (nicht alt = Liegenschaften vor 26 oder 27 Jahren erworben; BGer 4A_147/2016 vom 12.09.2016 (Erstellung oder letzter Erwerb 32 Jahre zurück)) und angesichts der  als Weiterentwicklung des allgemeinen, auf einem Zeitraum von «mehreren Jahrzehnten» beruhenden Kriteriums ist das Bundesgericht zur Auffassung gelangt, dass eine Liegenschaft als „alt“ zu qualifizieren sei, sofern sie mindestens 30 Jahre vor dem Beginn des Mietverhältnisses erstellt oder erworben worden sei.

Quelle

BGE 4A_400/2017 vom 13.09.2018   =   BGE 144 III 514 ff.

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