SchKG 101 – Verfügungsverbot kraft Pfändung
Wenn das Verfügungsverbot kraft Pfändung im Grundbuch vorgemerkt ist, können Schuld- und Pfandsumme des vorrangigen Schuldbriefes nicht mehr erhöht werden.
Daher kann der Betrag des zu Sicherungszwecken begebenen Schuldbriefs nicht heraufsetzen.
Quelle
BGE 5A_76/2017 vom 20.06.2017
Weiterführende Informationen / Linktipps
- BGE 5A_76/2017 vom 20.06.2017 | unibe.ch
- Sichernde Massnahmen | grundstueckverwertung.ch
- Liste vormerkbarer Verfügungsbeschränkungen | vormerkung.ch
- Verfügungsbeschränkung | grundbuchrecht.ch