SchKG / Betreibung – Grundpfandverwertung: Verfügungsverbot lässt Erhöhung des vorrangigen Schuldbriefs nicht mehr zu

SchKG 101 – Verfügungsverbot kraft Pfändung

Wenn das Verfügungsverbot kraft Pfändung im Grundbuch vorgemerkt ist, können Schuld- und Pfandsumme des vorrangigen Schuldbriefes nicht mehr erhöht werden.

Daher kann der Betrag des zu Sicherungszwecken begebenen Schuldbriefs nicht heraufsetzen.

Quelle

BGE 5A_76/2017 vom 20.06.2017

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