Immobilien / Bauhandwerkerpfandrecht: Zulässigkeit einer Schiedsklausel?

ZPO 354 + ZGB 837 Abs. 1 Ziffer 3

Schiedsgerichtsbarkeit

Auf den Entscheid, mit dem sich der „juge d’appui“ weigerte, einen Schiedsrichter zu ernennen oder auf das ad hoc Gesuch nicht einzutreten, und die Möglichkeit, diesen im Rahmen der internen Schiedsgerichtsbarkeit direkt mit Beschwerde in Zivilsachen am Bundesgericht anzufechten, ist an dieser Stelle nicht näher einzugehen; es wird auf die „Regeste a“ in der amtliche Publikation und die betreffenden Erwägungen des Bundesgericht verwiesen.

Bauhandwerkerpfandrecht

Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Prozess über die definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts der Schiedsgerichtsbarkeit unterstellt werden.

Das Bundesgericht befasste sich in Erw. 4.2.1 seines Entscheides mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Schiedsklausel eines Bauwerkvertrages, die sich auf sämtliche aus dem Werk resultierenden Rechtsstreitigkeiten bezieht, auch das Verfahren auf definitive Eintragung des Bauhandwerkpfandrechtes umfasst.

Nach einlässlichen Erwägungen ergibt sich folgendes:

  • Zulässigkeit
    • Das Bundesgericht lässt eine Schiedsverfahren für die definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung für den Fall zu, dass der die Schiedsabrede eingehende Bauherr zugleich Grundeigentümer des Grundstückes ist, auf welchem Arbeiten oder Arbeiten und Material erbracht wurden
  • Offen gelassen
    • Fraglich ist, ob sich der Grundeigentümer, der nicht Bauherr ist, im Prozess, in welchem er zusammen mit dem Bauherrn als einfacher passiver Streitgenosse ins Recht gefasst ist und in welchem es um die Ermittlung der Schuld- und Pfandsumme geht, die Schiedsabrede entgegenhalten lassen muss, ist er doch nicht Vertragspartner des Werkvertrages.
    • Streitbedingt konnte das Bundesgericht die Frage offenlassen, ob der Unternehmer in Bezug auf die provisorische Eintragung die Wahl zwischen Schiedsgericht und staatlichem Gericht hat,

Solche Überlegungen sollten die Bauwerkvertragsparteien, insbesondere der pfandberechtigte Unternehmer, anstellen, bevor sie eine Schiedsklausel in den Werkvertrag aufnehmen.

Quelle

BGer 4A_65/2015 vom 28.09.2015   =   BGE 141 III 444 ff.   =   Pra 2016 Nr. 55

Weiterführende Informationen / Linktipps

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