Aktiengesellschaft – Organisationsmangel: Gegenstandslosigkeit nach Mangelbehebung und Kostenverteilung

OR 731b und ZPO 107 Abs. 1 lit. e

Mängelbehebung

Auch wenn die konkreten Umstände (Tod des einzigen Verwaltungsrates bzw. vermutlich auch einzigen Aktionärs der Gesellschaft) ein etwas zurückhaltenderes Vorgehen der Behörden geboten hätte, waren die Erben zur beförderlichen Mangelbeseitigung gehalten. Dem Handelsregisteramt war für ein Zuwarten mit der Klageeinleitung von Gesetzes wegen enge Grenzen gesetzt.

Gegenstandslosigkeit und Ermessensentscheid bezüglich Verteilung der Prozesskosten

Die Vorinstanz wies daraufhin, dass die Mängelbehebung erst nach Klageeinleitung erfolgt sei und, dass es hinsichtlich der Prozesskosten bei den Regelfolgen einer Verfahrensabschreibung nach Mangelbehebung bleiben müsse.

Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht ist die Vorinstanz bei der Verteilung der Prozesskosten ohne Verletzung von Bundesrecht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin Anlass zur Klage gegeben habe. Für das Bundesgericht liege kein Grund vor, in den vorinstanzlichen Ermessensentscheid nach ZPO 107 Abs. 1 lit. e einzugreifen.

Quelle

BGE 4A_336/2016 vom 26.08.2016

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