SchKG 275
Das vom Arrestgericht mit dem Arrestvollzug betraute Betreibungsamt hat nur Vermögenswerte zu verarrestieren, welche sich in seinem Betreibungskreis befinden.
Für den Arrestvollzug ist die analoge Anwendung von SchKG 89 und SchKG 4 abzulehnen.
Quelle
Obergericht des Kantons Zürich
1. Zivilkammer
Urteil vom 07.11.2017
PS170241
Art. 89 SchKG A. Vollzug / 1. Zeitpunkt
A. Vollzug
1. Zeitpunkt
Unterliegt der Schuldner der Betreibung auf Pfändung, so hat das Betreibungsamt nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens unverzüglich die Pfändung zu vollziehen oder durch das Betreibungsamt des Ortes, wo die zu pfändenden Vermögensstücke liegen, vollziehen zu lassen.
Art. 4 SchKG C. Rechtshilfe
C. Rechtshilfe
1 Die Betreibungs- und die Konkursämter nehmen auf Verlangen von Ämtern, ausseramtlichen Konkursverwaltungen, Sachwaltern und Liquidatoren eines andern Kreises Amtshandlungen vor.
2 Mit Zustimmung des örtlich zuständigen Amtes können Betreibungs- und Konkursämter, ausseramtliche Konkursverwaltungen, Sachwalter und Liquidatoren auch ausserhalb ihres Kreises Amtshandlungen vornehmen. Für die Zustellung von Betreibungsurkunden anders als durch die Post sowie für die Pfändung, die öffentliche Versteigerung und den Beizug der Polizei ist jedoch allein das Amt am Ort zuständig, wo die Handlung vorzunehmen ist.
Weiterführende Informationen / Linktipps
- SchKG – Arrest: Folgen eines unpräzisen Arrestbefehls auf den Arrestvollzug | law-news.ch
- Arrest | arrest.ch