Immobiliarsachenrecht / BewG: Keine Eigentumsübertragung zwischen Personen im Ausland auch ausserhalb von Fremdenverkehrsorten

BewG 9 Abs. 4 lit. a – Rechtswidrige Praxis im Kanton Wallis

Dem Bundesgerichtsurteil 2C_1082/2016 lag folgender Streitpunkt zu Grunde:

Seit Inkrafttreten von BewG 9 Abs. 4 lit. a im Jahr 2002 hat die Walliser Bewilligungsbehörde in Anwendung dieser Bestimmung Personen im Ausland auf dem ganzen Kantonsgebiet Bewilligungen für den Erwerb von Ferienwohnungen erteilt, sofern bereits dem Veräusserer (als Person im Ausland) der Erwerb bewilligt worden war. Das Eigentum in ausländischen Händen werde dadurch nicht vergrössert, und die Kontingentierung als Lenkungsinstrument nicht infrage gestellt. Das Verbot des Erwerbs von Ferienwohnungen ausserhalb der Fremdenverkehrsorte werde demnach durch die Walliser Praxis weder aufgehoben noch verletzt, da keine Kontingentsfolgen entstehen würden.

Das Bundesgericht kam aber zum gegenteiligen Schluss:

Für die Bewilligung der kontingentsfreien Eigentumsübertragung zwischen Personen im Ausland ausserhalb von Fremdenverkehrsorten bilde BewG 9 Abs. 4 lit. a keine gesetzliche Grundlage. Die Praxis des Kantons Wallis, Grundstückübertragungen zwischen Personen im Ausland auch ausserhalb von Fremdenverkehrsorten zu bewilligen, sei rechtswidrig.

Die Beschwerde des Bundesamtes für Justiz (BJ) wurde gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 20.10.2016 aufgehoben und die Bewilligung für den Grundstückserwerb durch den Beschwerdegegner verweigert. Es wurden keine Gerichtskosten erhoben.

Quellen

BGer 2C_1082/2016 vom 02.06.2017

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