Strafrecht: Strafvorschlag aus abgekürztem Verfahren hat keine Bindungswirkung für Staatsanwalt im späteren ordentlichen Verfahren

Der Staatsanwalt darf im ordentlichen Verfahren eine höhere Strafe fordern als diejenige, die er der beschuldigten Person im Rahmen eines zuvor erfolglos gebliebenen abgekürzten Verfahrens „offeriert“ hat.

 

Quelle

BGE 6B_1023/2017 vom 25.04.2018

Weiterführende Informationen / Linktipps

Die Kommentare sind geschlossen.