Erstmalige Verjährung altrechtlicher, unbefristeter Verlustscheine nach Einführung der Befristung auf 20 Jahre (SchKG-Revision 1997) am 01.01.2017 / Verjährungsunterbrechung
Einleitung
Am 01.01.2017 verjähren die noch unter „altem SchKG“ unbefristet ausgestellten Verlustscheine; die 20-jährige Übergangsfrist läuft zum 31.12.2016 aus (vgl. Art. 149 Abs. 5 aSchKG; Art. 2 Abs. 5 ÜbBest SchKG).
Für alle nach dem 01.01.1997 ausgestellten Verlustscheine gilt die 20 jährige Verjährungsfrist nach „neuem SchKG“ (vgl. auch Hinweis in der Box).
Verjährungsunterbrechung?
Welche Massnahmen können Gläubiger oder Schuldner veranlassen, wenn die 20 Jahres-Frist noch nicht abgelaufen ist (gilt auch für die nach neuem Recht ausgestellten Verlustscheine):
- Gläubiger
- Zahlungsaufforderung
- Recherche, ob der Schuldner zu neuem Vermögen gelangt ist und Zahlungsaufforderung an den Schuldner
- zur Verjährungsunterbrechung
- in der Hoffnung, dass er freiwillig seine frühere Schuld tilgt
- Recherche, ob der Schuldner zu neuem Vermögen gelangt ist und Zahlungsaufforderung an den Schuldner
- Schuldnermitwirkung
- Anerkennung der im Verlustschein „verbrieften“ Forderung
- Teilzahlung
- Verjährungsunterbrechung (durch den Gläubiger)
- Der Gläubiger kann eine drohende Verjährung unterbrechen durch
- Schuldbetreibung
- Schlichtungsgesuch
- Klage vor einem staatlichen Gericht oder Schiedsgericht
- Konkurseingabe
- hiezu https://www.verjaehrung.ch/verlaengerung-der-verjaehrungsfrist/unterbrechung-der-verjaehrung/unterbrechungshandlungen-des-glaeubigers
- Der Gläubiger kann eine drohende Verjährung unterbrechen durch
- Zahlungsaufforderung
- Schuldner
- Zuwarten
- Abwarten bis die Verjährungsfrist von 20 Jahren abgelaufen ist
- Die wenigsten Unternehmen haben ein Verlustschein-Management, mit Ausnahme der Inkassobüros, die die Verjährungsfrist im Rahmen ihres Inkassoauftrags vormerken oder professionell das Verlustscheininkasso betreiben
- Bereinigung ausstehender Verlustscheine
- Proaktive Lösungssuche mit dem Gläubiger durch „Verlustscheinrückkauf“ zu einem meist reduzierten Betrag
- Verjährungsunterbrechung (durch den Schuldner)
- Der Schuldner unterbricht die Verjährung der Verlustscheinschuld – bewusst oder unbewusst – durch
- Schuldanerkennung
- Allgemeine Schuldanerkennung
- Anerkennung durch
- Zins- und Abschlagszahlungen
- Pfandbestellung
- Bürgschaftsbestellung (vgl. Art. 135 Ziffer 1 OR)
- Stundungsvereinbarung
- Ausstellung eines Schuldscheines
- Erklärung, dass er demnächst bezahlen werde
- Vergleich
- Schuldanerkennung
- hiezu https://www.verjaehrung.ch/verlaengerung-der-verjaehrungsfrist/unterbrechung-der-verjaehrung/unterbrechungshandlungen-des-schuldners
- Der Schuldner unterbricht die Verjährung der Verlustscheinschuld – bewusst oder unbewusst – durch
- Zuwarten
Frist nach Verjährungsunterbrechung durch Schuldner
Im Falle der Anerkennung durch Zins- und Abschlagszahlungen sowie Pfand- und Bürgschaftsbestellung (vgl. Art. 135 Ziffer 1 OR) ergibt sich folgende Fristenbild:
- Verjährungsunterbrechung durch Handlungen
- Eine Unterbrechung durch Handlungen (zB Zahlung) lässt eine neue Verjährungsfrist von 20 Jahren beginnen (vgl. Art. 137 Abs. 1)
- Verjährungsunterbrechung mittels Urkunde
- Erfolgt eine Unterbrechung durch Urkunden, …“ so ist die neue Verjährungsfrist stets die zehnjährige“ (vgl. dazu den Wortlaut von Art. 137 Abs. 2 OR)
- Es scheint, dass dem Gesetzgeber die Koordination von bisheriger OR-Bestimmung und neuer SchKG-Norm entgangen ist
- Verschiedene Autoren wenden sich gegen eine Verkürzung von längeren Fristen (vgl. die Auslegeordnung der Lehrmeinungen in RUSCH ARNOLD F. / BAUER CHRISTOPH, Drohende Verjährung von Verlustscheinen, in: AJP 10/2015, S. 1409 ff.)
- Der vorsichtige Gläubiger wird seine Verjährungsunterbrechungsbemühungen nach 9 ½ Jahren aufnehmen.
Verjährung und ihre Folgen
Werden weder Gläubiger, noch Schuldner innerhalb der 20-Jahresfrist fristunterbrechend aktiv, gelten die Allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) zur Verjährung:
- Die Forderung
- mutiert zu einer sog. „Naturalforderung“
- bleibt bestehen
- ist nur noch bedingt gerichtlich durchsetzbar, nämlich
- durchsetzbar, wenn der Schuldner keine Verjährungseinrede erhebt
- nicht durchsetzbar, wenn der Schuldner die Verjährungseinrede erhebt und das Gerichtverfahren so blockiert
- hiezu https://www.verjaehrung.ch/wirkung-der-verjaehrung
Da die Themen der Verjährungsunterbrechung und Verjährungsdauern nach Unterbrechung umstritten sind und eine Gerichtspraxis sich noch nicht bilden konnte, empfiehlt sich die Anwendung der sichereren Variante (kürzere Frist) oder ggf. sich mit der aktuellen Lehre und Rechtsprechung auseinanderzusetzen.
s.e.&o. – Es wird jegliche Gewähr wegbedungen!
Art. 2 Abs. 5 ÜbBest SchKG
Die Verjährung der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Verlustschein verurkundeten Forderungen beginnt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen. HINWEIS Anwendbarkeit auf hängige Verfahren Da Art. 2 Abs. 5 ÜbBest SchKG auch auf hängige Verfahren anwendbar war, wurden nach dem 01.01.1997 keine altrechtlichen, unbefristeten Verlustscheine mehr ausgestellt. |
Weiterführende Informationen / Linktipps
- Privatkonkurs | privat-konkurs.ch
- Separate Quittung: Verlustschein Rückkauf | privat-konkurs.ch
- Verjährung | verjaehrung.ch