Schlichtungsbehörde: Streitwertreduktionsbedingtes Entscheidverfahren nur bei Wahrung des rechtlichen Gehörs

Schlichtungsbehörde / Zivilprozessrecht / ZPO 206 Abs. 2

Den Schlichtungsbehörden steht bei Forderungen bis zu CHF 2‘000 auf Antrag des Klägers die Spruchkompetenz zu, in der Sache materiell zu entscheiden.

Entscheidet die Schlichtungsbehörde über die vom Kläger an der Schlichtungsverhandlung auf CHF 2‘000.00 herabgesetzte Forderung trotz Abwesenheit des Beklagten, verletzt sie dessen Anspruch auf rechtliches Gehör.

Quelle

Urteil ZKBES 2015.63 des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 13.08.2015

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