SchKG 22 Abs. 1
Verfolgt der betreibende „Gläubiger“ mit der Betreibung offensichtlich sachfremde Ziele, die nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben, so ist die Betreibung rechtsmissbräuchlich und damit nichtig.
Das Betreibungsamt ist befugt, ein solches Begehren abzuweisen und den Betreibenden auf den Beschwerdeweg zu verweisen. Ein Betreibungsregistereintrag erfolgt nicht.
Quelle
BASEL-LANDSCHAFT, Aufsichtsbehörde, 20.01.2015 (BlSchK 80 (2016) Nr. 9, S. 68 ff.)
Art. 22 Abs. 1SchKGN. Nichtige Verfügungen Verstossen Verfügungen gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, so sind sie nichtig. Unabhängig davon, ob Beschwerde geführt worden ist, stellen die Aufsichtsbehörden von Amtes wegen die Nichtigkeit einer Verfügung fest. |
Weiterführende Informationen / Linktipps
- Rechtsmissbräuchliche Betreibung: Urteil des Bundesgerichts 5A_508/2014 vom 19. September 2014 – und aktuelle Rechtsentwicklung | bhlaw.ch
- Betreibungsaufhebung | betreibungsaufhebung.ch
- SchKG-Beschwerde | schkg-beschwerde.ch
- BGE 140 III | relevancy.bger.ch