Nachfahrmessung – Unberechtigte Vorwürfe gegen Polizei

Grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Nachfahrmessung, Videoaufzeichnung, Verwertungsgebot

Ein Automobilist machte sich am 25.05.2014 auf der Autobahn im Gemeinde Opfikon einer groben und mehrerer einfacher Verkehrsregelverletzungen schuldig.

Seine Verkehrsdelikte betrafen:

  • Übersetzte Geschwindigkeit
  • Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen auf Fahrstreifen mit gleichen Fahrzielen
  • Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen auf Fahrstreifen mit getrennten Fahrzielen
  • Überfahren Doppellinie
  • Unterlassen Richtungsanzeige.

Polizeibeamte in einem zivilen Dienstfahrzeug stellten diese Verkehrsregelverletzungen fest und erstellten im Rahmen einer Nachfahrkontrolle eine Videoaufzeichnung.

Der Autofahrer machte im Strafverfahren geltend, das zivile Polizeifahrzeug, sei weder mit Blaulicht noch mit Sirene unterwegs gewesen und habe einen Lieferwagen rechts überholt. Die Nachfahraktion sei unverhältnismässig gewesen und die Videoaufzeichnung sei in strafbarer Weise erfolgt, weshalb sie nicht verwertbar sei.

Das Bundesgericht bestätigt den Entscheid der Vorinstanz und hält zusammengefasst fest:

  • Bei der Nachfahrkontrolle eines Lenkers mit übersetzter Geschwindigkeit würden die Polizeibeamte nicht umhin, ihrerseits Vorschriften betreffend die Höchstgeschwindigkeit und allenfalls des Gebots des Linksüberholens zu missachten
    • Solche Verstösse der Polizeibeamten gelten als erlaubt und nicht strafbar, wenn sei verhältnismässig sind.
    • Die Verhältnismässigkeit war gegeben und aus der Videoaufzeichnung wurde ersichtlich, dass keine Gefährdung Dritter zustande kam.
  • Videoaufzeichnungen bei Nachfahrkontrollen sind zulässig
    • Eine Verletzung der Gültigkeitsvorschriften wurde weder dargelegt, noch waren solche aus der Videoaufnahme ersichtlich.
    • Die Videoaufzeichnung wurde daher von der Vorinstanz zu Recht als Beweismittel verwertet.
  • Einsatz ohne Blaulicht und ohne Wechselklanghorn
    • Blaulicht und Wechselklanghorn sind nur bei dringlicher Dienstfahrt einzuschalten.
    • Gemäss der einschlägigen Bestimmungen war die Nachfahrkontrolle ohne Blaulicht bzw. ohne Wechselklanghorn erlaubt und nicht strafbar, wenn sie im Rahmen der Erfüllung polizeilicher Aufgaben erfolgt und verhältnismässig war, was bestätigt wurde.

Entsprechend war die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden konnte.

Quelle

BGE 6B_102/2015 vom 04.11.2015

Weiterführende Informationen / Linktipps

Verkehrsrecht | verkehrs-recht.ch

Bussenkatalog | bussenkatalog.ch

 

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