ZGB 298 Abs. 1 und ZGB 298b Abs. 2
Die von der Kindsmutter bloss befürchtete Ausweitung des Konflikts mit dem Kindsvater bei gemeinsamem Sorgerecht ist kein Grund, ihr alleine die elterliche Sorge für die Tochter zu übertragen. Ein Einzelkonflikt ist für die Ableitung des Anspruchs auf Alleinsorge nicht ausreichend.
Zu Recht betonte das Bundesgericht dabei die Pflicht der Eltern, das gemeinsame Sorgerecht zum Wohl des Kindes auszuüben.
Das Bundesgericht wies daher die Beschwerde der Mutter ab.
Quelle
BGE 5A_202/2015 vom 26.11.2015
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