ZGB 446 Abs. 2 Satz 3
Für die Beurteilung, ob ein früheres Gutachten noch ausreichend aktuell ist, ist nicht primär auf das Gutachtens alter, sondern darauf abzustellen, ob sich die Ausgangslage seit Gutachtenserstellung verändert hat oder nicht.
Quelle
Entscheid KES 14 709 des Kindes- und Erwachsenenschutzgericht des Kantons Bern vom 10.11.2014
Weiterführende Informationen / Linktipps
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