Erwachsenenschutz: Gutachtensmassgeblichkeit

ZGB 446 Abs. 2 Satz 3

Für die Beurteilung, ob ein früheres Gutachten noch ausreichend aktuell ist, ist nicht primär auf das Gutachtens alter, sondern darauf abzustellen, ob sich die Ausgangslage seit Gutachtenserstellung verändert hat oder nicht.

Quelle

Entscheid KES 14 709 des Kindes- und Erwachsenenschutzgericht des Kantons Bern vom 10.11.2014

Weiterführende Informationen / Linktipps

Sachverständigengutachten | sachverstaendigen-gutachten.ch

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