ZPO 261 ff.
Die Klägerin machte geltend, der Sitz- und Gesellschafterwechsel im UK-Register sei durch kriminelle Machenschaften von „Hackern“ erreicht worden. Hacker hätten von der Beklagten – sog. „Registrar“ und Vertragspartnerin neue Zugangsdaten erhalten, was sie in die Lage versetzt habe, die bestehende Website zu manipulieren, alles mit Schädigungspotential.
Das Massnahmegesuch der Gesuchstellerin bzw. Klägerin richtete sich einerseits gegen die Servergesellschaft und andererseits gegen den Registraren (SWITCH).
Für das superprovisorische Blockieren der Website in strittigem Verhältnis über die Berechtigung wurden folgende Massnahmen wurden angeordnet:
- Anweisung gestützt auf ZPO 262 und ZPO 265 an SWITCH als Registerbehörde
- Klärung der Rechtslage durch Führung eines ausländischen Verfahrens betreffend Eintragung im Firmenregister
- Anordnung nach Klärung
- Behandlung und Gutheissung des Begehrens – ohne Fristansetzung – zur Anhebung einer Klage in der Hauptsache nach ZPO 263
- Prozesskostenverteilung nach richterlichem Ermessen (hier: Kostentragung trotz Gutheissung des Begehrens nicht durch die Beklagte)
Für Einzelheiten vgl.
Weiterführende Informationen / Linktipps
- KOBIK: Prozesuales | ict-law.ch
- Summarisches Verfahren: Vorsorgliche Massnahmen | zivilprozess.ch