Die Verantwortung für das Einhalten eines genügenden Sicherheitsabstandes beim Nachfahren trifft grundsätzlich alleine den hinterherfahrenden Lenker.
Gleichwohl ist es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zulässig, durch blosses Antippen des Bremspedals, mit der Wirkung, dass die Bremslichter aufleuchten, das Fahrzeug aber nicht oder nur unwesentlich verlangsamt, den nachfahrenden Lenker auf sein gefährliches Fahrverhalten aufmerksam zu machen. Ein solches Warnantippen der Bremse gilt nicht als brüskes Bremsen und stellt keine Verkehrsregelverletzung dar.
Quelle
BGE 6B_797/2014 vom 23.12.2014
Weiterführende Informationen / Linktipps
- Verkehrsrecht 1 | verkehrs-recht.ch
- Bussenkatalog 2 | bussenkatalog.ch