Patentübertragung nach Beendigung Arbeitsverhältnis

Diensterfindung / OR 321a Abs. 1

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer (A. ________) war im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses an einer Erfindung betreffend ein Kaffeekapselsystem beteiligt. Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Rechte an dieser Erfindung der Arbeitgeberin B.________ AG zustehen. A.________ verweigerte die Unterzeichnung der Patentübertragungs-Dokumente und verlangte eine „Umtriebsentschädigung“ in der Höhe von Fr. 123’000.–. Die B.________ AG bot ihrerseits an, seine entstandenen Anwaltskosten zu übernehmen. Um den Bedenken von A.________ hinsichtlich allfälliger gegen ihn erhobener Forderungen Rechnung zu tragen, teilte die Genossenschaft C.________, die 100 % der Aktien der B.________ AG hält, am 29. November 2013 A.________ Folgendes mit: „Gerne können wir Ihnen hiermit eine rechtsverbindliche Erklärung abgeben, dass die B.________ AG Sie für einen – allfällig eintretenden – Schaden, der sich wider Erwarten aufgrund von Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit der Unterzeichnung der beiden für das US Patent and Trademark Office bestimmten Dokumente und der Eintragung des Patents in den USA ergeben könnte, selbstverständlich vollumfänglich schadlos halten wird“. Da kein Konsens erreicht wurde, reichte die B.________ AG beim Bundespatentgericht ein Gesuch um „Rechtsschutz in klaren Fällen“ ein und beantragte, es sei A.________ unter Androhung der Bestrafung mit Busse wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB für den Zuwiderhandlungsfall und unter Androhung einer Ordnungsbusse von Fr. 1’000.– für jeden Tag der Nichterfüllung zu verpflichten, das Dokument „Patent Assignment“ gemäss Beilage 7 der Klage zu unterzeichnen.

Mit Urteil vom 30.10.2014 verpflichtete das Bundespatentgericht A.________ unter Strafandrohung mit Busse wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB für den Widerhandlungsfall, das Dokument „Patent Assignment“ innert 10 Tagen ab Rechtskraft des Urteils zu unterzeichnen und der B.________ AG zuzustellen.

Erwägungen

Die aus der allgemeinen Treuepflicht fliessende Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Mitwirkung bei der Anmeldung seiner Erfindung zum Patent gilt als unbestritten. Der Arbeitnehmer ist auch über das Arbeitsverhältnis hinaus mitwirkungsverpflichtet, wenn – wie hier – bei einer Patentanmeldung eine Erklärung des Erfinders verlangt wird. Damit bedarf es vorliegend nicht einer umfassenden Interessenabwägung; aus OR 321a Abs. 1 ergibt sich vielmehr ohne weiteres, dass der Beschwerdeführer zur Unterzeichnung des „Patent Assignments“ verpflichtet ist. Die Vorinstanz hat bei Annahme erfüllter Voraussetzungen (ZPO 257 Abs. 1) nicht verletzt.

Entscheid

Entsprechend war die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wurde. Bei diesem Verfahrensausgang wurde der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Gerichtskosten: CHF 5‘000.– / Prozessentschädigung an die Gegenpartei: CHF 6‘000.–). 

Quelle

BGE 4A_688/2014 vom 15.04.2015

Weiterführende Informationen / Linktipps

Vollzug bei Entlassung | arbeitnehmererfindung.ch

Recht am Arbeitsergebnis: Geistiges Eigentum | arbeitnehmererfindung.ch 

Die Kommentare sind geschlossen.