Schiedsgerichtsbarkeit: Schiedsklausel auch nach Vertragskündigung gültig

Das Bundesgericht hatte in BGE 4A_438/2013 die in einem Patentlizenzvertrag enthaltene Schiedsklausel auszulegen, und zwar daraufhin, ob eine Schiedsklausel auch nach der Vertragskündigung fortbestehe.

Ausgangslage bildete ein von der Klägerin angerufenes ICC-Schiedsverfahren auf Forderungszahlung, Produktions- und Vertriebsunterlassung sowie Rechenschaftslegung. Nach Einleitung des ICC-Verfahrens kündigte die Beklagte den Patentlizenzvertrag und bestritt die Schiedsgerichtszuständigkeit, indem sie sich auf den Standpunkt stellte, der Rechtsstreit sei von der im Patentlizenzvertrag enthaltenen Schiedsvereinbarung nicht erfasst. Mit seinem Zwischenentscheid wies das ICC-Schiedsgericht die Unzuständigkeitseinrede der Beklagten ab und erklärte sich für zuständig, über die Klageanträge zu entscheiden. 

Das Bundesgericht erwog nach durchgeführtem Schriftenwechsel in Ziffer 3.3.3 seines eingangs erwähnten Entscheids, dass angesichts der Schiedsvertrags-Autonomie die in einem Vertrag enthaltene Schiedsklausel durch den Ablauf der Vertragsdauer oder die Kündigung des Hauptvertrags nicht berührt werde. Eine gegenteilige Abrede sei nicht leichthin anzunehmen, sondern müsse sich aus der Vereinbarung klar ergeben. 

Die Beschwerde wurde daher als unbegründet abgewiesen, soweit darauf einzutreten war, und die Beschwerdeführerin für kosten- und entschädigungspflichtig erklärt.

Quelle

BGE 4A_438/2013 vom 27.02.2014 

Weiterführende Informationen / Linktipps

Schiedsgerichtsbarkeit | schiedsgerichtsbarkeit.ch

Die Kommentare sind geschlossen.