Konkursaufschub: Sachwalterhonorar im späteren Konkurs keine Massaschuld

Aktiengesellschaft / SchKG

OR 725a Abs. 2 / SchKG 173a

Obwohl der Sachwalter im Konkursaufschub gemäss OR 725a Abs. 2 teilweise eine vergleichbare Stellung wie der Sachwalter in der Nachlassstundung gemäss SchKG 298 einnimmt, stehe – so das Obergericht des Kantons Zürich – der Sachwalter im zivilrechtlichen Konkursaufschubverfahren nach OR 725a nicht in den Diensten der Gläubiger, die nicht zu Sanierungsbeiträgen gezwungen würden, sondern bei der Gesellschaft, die die Sanierungslast treffe. 

Entsprechend bestünde auch kein Anlass, beim Konkursaufschub (einzig) das Sachwalterhonorar zu privilegieren. Es sei nicht ersichtlich, weshalb bei Konkurseröffnung über die betreffende Gesellschaft eine einzelne Schuld ohne klare gesetzliche Grundlage in eine Massaschuld umzuwandeln sei.

Die Ausführungen des Obergerichts sind zutreffend. Die Problematik liegt bei der Begrifflichkeit „Sachwalter“: Eigentlich ist er ein Beobachter, ein Statthalter, der (noch) aufrechtstehenden Gesellschaft und dient dem präventiven Gläubigerschutz. Kurz: Er ist vor Konkurseröffnung tätig und kann daher nicht SchKG-Regeln für seine Honorierung anrufen.

Sachwalter in Konkursaufschubverfahren werden angesichts dieses Entscheids gut daran tun, für ihre gerichtliche Bestellung einen Kostenvorschuss in adäquater Höhe als Mandatsannahmevoraussetzung zu verlangen.

Quelle

Obergericht des Kantons Zürich vom 29.07.2013

Weiterführende Informationen / Linktipps

Konkursaufschub | konkursaufschub.ch

Konkursaufschub oder Nachlassstundung.ch  | konkursaufschub-oder-nachlassstundung.ch

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