Ausländererwerb: Keine bedingte Feststellung der Nichtbewilligungspflicht

BewG 2 Abs. 2 lit. b, BewV 5 Abs. 1 und AuG 33

Ein ägyptischer Staatsbürger (privater Rekursgegner) lebt mit einer bis Ende 2014 befristeten Kurzaufenthaltsbewilligung (L) gemäss Art. 32 Ausländergesetz in der Schweiz. Als Projektingenieur mit unbefristetem Arbeitsvertrag will er eine Stockwerkeigentumswohnung erwerben, die er als Hauptwohnung bewohnen will. – Als ägyptischer Staatsbürger ohne Niederlassungsbewilligung in der Schweiz qualifiziert er sich als Person im Ausland gemäss BewG.

Es fehlt ihm am rechtmässigen Wohnsitz gemäss BewG, da er nur über eine Kurzaufenthaltsbewilligung (AuG 32) und nicht über die vorausgesetzte Aufenthaltsbewilligung (AuG 33) verfügt.

Auch die im vorinstanzlichen Verfahren angeregte Feststellung der Nichtbewilligungspflicht unter der Bedingung, dass der private Rekursgegner innert Frist in den Besitz einer Aufenthaltsbewilligung gemäss AuG 33 gelange, ist von der Rekursinstanz als unpraktikables Mittel beurteilt worden. Als Gründe dagegen würden sprechen:

  • aufwändige und wenig wünschenswerte Rückabwicklung des Grundstückgeschäftes
  • keine Gewähr für unmittelbare Entdeckung der Nichterfüllung
  • Komplikationen infolge zeitlicher Verzögerungen

Die Rekursinstanz lehnte daher die Formulierung einer Bedingung in der vorgeschlagenen Art ab.

BRGE I Nr. 0185/2013 vom 13.12.2013

Mehr >>> BEZ 34 (2014) Nr. 26

Weiterführende Informationen / Linktipps:

Immobilienerwerb durch Ausländer | immobilienerwerb-durch-auslaender.ch

Aktiengesellschaft (AG) | aktiengesellschaft.ch

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