Zulässigkeit der Klageantwort-Fristansetzung vor Kautionsleistung

Laut Bundesgericht bildet ein Zuwarten mit der Klageschrift bis nach erfolgter Zahlung der Kaution der Regelfall.

Es stehe indessen im Ermessen des verfahrensleitenden Gerichts anzunehmen, dass eine anwaltlich vertretene Klagepartei den Kostenvorschuss leiste. Setze das verfahrensleitende Gericht die Frist zur Einreichung der Klageantwort an und sei sich der Kläger nicht im Klaren darüber, ob er den Kostenvorschuss leisten wolle, müsse er umgehend beim Gericht um Abnahme der Klageantwortfrist ersuchen.

In den Entscheid-Erwägungen folgten höchstrichterliche Erwägungen für den Fall der Nichtleistung des Kostenvorschusses und zu den Rechtswirkungen eines Nichteintretens-Entscheids, die weniger bemerkenswert sind als die obgenannte Pflicht des Klägers die Klageantwortfrist-Abnahme beantragen zu müssen im Falle einer Unsicherheit über die Kautionsleistung.

Quelle

BGE 4A_29/2014 vom 07.05.2014

Weiterführende Informationen / Linktipps

Kautionspflicht als Prozessvoraussetzung | prozesskaution.ch

Zivilprozess | zivilprozess.ch

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