Teilnahmepflicht juristischer Personen an Schlichtungsverhandlung

ZPO 204 Abs. 1

Das Bundesgericht hielt im Entscheid BGE 4A_387/2013 dafür, dass sich die Pflicht zum persönlichen Erscheinen gemäss ZPO 204 Abs. 1 auch für juristische Personen gelte. Die Schlichtungsverhandlung bezwecke ein persönliches Gespräch unter den Streitparteien vor Klageeinleitung. Es sei daher für juristische Personen zumutbar, sich an der Schlichtungsverhandlung durch ein Organ oder einen Vertreter, der vorbehaltslos und gültig handeln könne sowie zum Vergleichsabschluss ermächtigt sei, vertreten zu lassen. 

Weil die Klägerin als juristische Person an der Schlichtungsverhandlung nicht mit einem autorisierten Vertreter aufwartete, war sie nicht rechtsgenüglich erschienen bzw. vertreten und es resultierte dadurch keine gültige Klagebewilligung.

Die Beschwerde der Beklagten und Beschwerdeführerin war daher gutzuheissen, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und auf die Klage der Beschwerdegegnerin nicht einzutreten. Zudem war die Sache zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Quelle

BGE 4A_387/2013 vom 17.02.2014 

Art. 204 ZPO Persönliches Erscheinen

1 Die Parteien müssen persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen.

2 Sie können sich von einer Rechtsbeiständin, einem Rechtsbeistand oder einer Vertrauensperson begleiten lassen.

3 Nicht persönlich erscheinen muss und sich vertreten lassen kann, wer:

a.

ausserkantonalen oder ausländischen Wohnsitz hat;

b.

wegen Krankheit, Alter oder anderen wichtigen Gründen verhindert ist;

c.

in Streitigkeiten nach Artikel 243 als Arbeitgeber beziehungsweise als Versicherer eine angestellte Person oder als Vermieter die Liegenschaftsverwaltung delegiert, sofern diese zum Abschluss eines Vergleichs schriftlich ermächtigt sind.

4 Die Gegenpartei ist über die Vertretung vorgängig zu orientieren.

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