USG 12 Abs. 2
Zur Vermeidung von Lichtimmissionen dürfen Hausbesitzer verpflichtet werden, nur der Zier dienende Aussenleuchten in der Nacht abzuschalten. In casu ging es um eine Abschaltung zwischen 22 Uhr und 6 Uhr.
Obwohl für Licht keine gesetzlichen Grenzwerte bestehen, hält es das Bundesamt für Umwelt (Bafu) als erwiesen, dass eine Lichtverschmutzung negative Konsequenzen auf Menschen, Tiere und Pflanzen habe.
Das Bundesgericht folgerte, dass eine temporäre Beleuchtungsabschaltung die Grundrechte von Liegenschafteneigentümern (Eigentumsgarantie) und / oder Liegenschaftenbesitzern nur gering beschränke.
Quelle
BGE 1C_250/2013 vom 12.12.2013 | polyreg.ch
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