Handelsgericht des Kantons Zürich
Das Bundesgericht hat in BGE 4C_237/2013 vom 08.07.2013 in einem Fall des Handelsgerichts des Kantons Zürich die Gerichtsgebühren von CHF 12‘000 auf CHF 2‘000 reduziert und eine Prozessentschädigung zugunsten Gegenpartei aufgehoben.
Der Kläger leistete für seine Klage von CHF 1,2 Mio. gegen eine Bank den Gerichtskostenvorschuss über CHF 46‘000 nicht und blieb mit seinem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung erfolglos. Das Bundesgericht erachtete die handelsgerichtliche Gerichtsgebühr für die Prozessabschreibung ohne materielle Anspruchsprüfung als unvertretbar hoch.
Die Prozessentschädigung zugunsten der beklagtischen Bank wurde ganz aufgehoben, weil sich diese nur zum Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege äusserte und keinen Entschädigungsantrag stellte.
Quelle
BGE 4C_237/2013 vom 08.07.2013
Weiterführende Informationen / Linktipps
Prozesskosten | zivilprozess.ch
PE in Abhängigkeit vom Verfahrensausgang | prozessentschaedigung.ch
Handelsgericht | handelsgericht.ch