Keine VR-Löschung durch Vorsorgliche Massnahmen ohne Hauptanspruch

Mehrere Kläger verlangten beim Handelsgericht des Kantons Zürich u.a. die vorsorgliche Löschung des Beklagten 2 als Verwaltungsrat im Handelsregister des Kantons Zürich, unter Strafandrohung nach StGB 292 im Falle der Zuwiderhandlung.

Das Einzelgericht des Handelsgerichts kam zum Schluss, dass es dem Massnahmebegehren des Klägers 1 an einem Hauptanspruch und an einer zeitlichen Dringlichkeit mangle, da seine frühere Klage auf „Abberufung des bisherigen Verwaltungsrates“ – nach einer fast drei Jahre dauernden einvernehmlichen Sistierung – am 02.10.2009 rechtskräftig abgewiesen worden sei. Der Klägerin 2 fehlte es eingestandenermassen an der Aktionärseigenschaft und damit an der Aktivlegitimation, ein solches Massnahmebegehren stellen zu dürfen. 

Ausgangsgemäss wurde u.a. das Massnahmebegehren beider Kläger abgewiesen und diese auf Basis eines Streitwertes von CHF 100‘000 kostenpflichtig erklärt. Den Beklagten wurde mangels Umtriebe keine Parteientschädigung zugesprochen.

Quelle

ZR 110 (2011) Nr .52 S. 158 ff. (Urteil des Einzelgerichts des Handelsgerichtes vom 14.01.2011)

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Amtsdauer und Beendigung des Mandats | aktiengesellschaft

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