Keine SchKG-Beschwerde bei rechtsgeschäftlichem Handeln der Konkursverwaltung

SchKG 17

In einem Konkursverfahren wies das Konkursamt bei Auflage des Kollokationsplans die von einem Gläubiger angemeldete Forderung ab. Dagegen erhob der abgewiesene Gläubiger Kollokationsklage. Im Kollokationsprozess schlug das zuständige Gericht den Parteien einen Vergleich vor, welchen sie mit dem Zusatz akzeptierten, dass ihn das Konkursamt dem Gemeinschuldner eröffnen werde und er erst mit Ablauf der Beschwerdefrist resp. mit Abweisung einer Beschwerde in Kraft trete.

Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat die untere und die obere Aufsichtsbehörde der Schuldbetreibungs- und Konkursämter nicht ein.

Im Wesentlichen wurde erwogen:

  • Rechtsgeschäftliches Handeln des Konkursamtes unterliegt nicht der Beschwerde
  • Der Gläubiger stimmte vergleichsweise einem Rangrücktritt seiner Forderung zu, was das Verfahren nach KOV 66 entbehrlich machte
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Ausgangsgemäss wurde festgestellt, dass es mangels eines gültigen Anfechtungsobjektes und mangels Beschwerdelegitimation an der Zulässigkeit der Beschwerde fehle. Die Vorinstanz sei zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten. Die vorliegende Beschwerde sei daher ebenfalls abzuweisen.

Quelle

Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 13.11.2012 / PS120194-O/U

Art. 66 KOV

bb. Im Prozess

1 Will die Konkursverwaltung in dem gegen sie geführten Kollokationsstreit es nicht zu einem gerichtlichen Entscheide kommen lassen und anerkennt sie das geltend gemachte Rechtsbegehren nachträglich ganz oder zum Teil, so kann diese Anerkennung nur unter Vorbehalt der Rechte der Konkursgläubiger erfolgen, gemäss Artikel 250 SchKG die Zulassung der Forderung oder den ihr neu angewiesenen Rang ihrerseits noch zu bestreiten.

2 Zu diesem Zwecke hat die Konkursverwaltung die aus ihrer nachträglichen Anerkennung sich ergebende Abänderung des ursprünglich aufgelegten Kollokationsplanes neu aufzulegen und zu publizieren.

3 Vorbehalten bleibt die dem Gläubigerausschuss allfällig übertragene Kompetenz zum Abschluss oder zur Genehmigung von Vergleichen gemäss Artikel 237 Absatz 3 Ziffer 3 SchKG. In diesen Fällen hat eine Neuauflage und Publikation des durch den Vergleich abgeänderten Kollokationsplanes nicht stattzufinden.

Weiterführende Informationen / Linktipps

Beschwerdegegenstand | schkg-beschwerde.ch

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