Verkehrsrecht: Führerausweisentzug: Recht auf Parteianhörung

Chauffeur X wurde am 13.09.2010 vom Bezirksamt Brugg wegen Missachtens des Vortritts beim Linksabbiegen (Art. 36 Abs. 3 i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG) sowie geringfügiger Verstösse gegen die Chauffeurverordnung (ARV 1 vom 19. Juni 1995, SR 822.221) mit einer Busse von Fr. 700.– bestraft. Der Strafbefehl blieb unangefochten. Am 03.03.2011 entzog ihm das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau den Führerausweis wegen mittelschwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften in Anwendung von Art. 16b SVG für 4 Monate. Am 26.07.2012 wies das Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau die Beschwerde von X gegen den Führerausweisentzug ab. Am 02.05.2012 wies auch das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau die Beschwerde von X gegen den erwähnten Departementsentscheid ab.

X verlangte beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau eine Parteianhörung und berief sich dabei ausdrücklich auf Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK).

Das Verwaltungsgericht lehnte eine Anhörung mit der Begründung ab, da es X nicht um die von der EMRK garantierte öffentliche Verhandlung gehe, sondern um eine Anhörung in der Sache. Das Verwaltungsgericht müsse keine Verhandlung durchführen, wenn der massgebende Sachverhalt unbestritten sei.

Dem hält das Bundesgericht nun entgegen, dass ein offensichtlicher konventionsmässiger Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung bestehe und, dass X von seinem Recht unmissverständlich Gebrauch gemacht habe; anders könne sein Antrag nach Treu und Glauben nicht verstanden werden. Ein Verzicht sei zwar zulässig, aber nicht erfolgt.

Da der Führerausweisentzug zu Warnzwecken als Strafe gelte und daher die Verfahrensgarantien von Art. 6 EMRK zu beachten gewesen wären, hätte das kantonale Gericht vor seinem Entscheid über die Rechtmässigkeit des Führerausweisentzugs den betroffenen Lenker persönlich anhören müssen.

Quelle

BGE 1C_324/2012 vom 26.09.2012

Weiterführende Informationen / Linktipps

Die Kommentare sind geschlossen.