Das Bundesgericht hatte in BGE 136 III 94 ff. verschiedene Aspekte der Gratifikation zu beurteilen. Hier stichwortartig Themen und Antworten:
- Verjährung des Ferienabgeltungsanspruchs
- Der Ferienanspruch verjährt mit Ablauf von fünf Jahren.
- Beginn des Fristenlaufs
- Der Ferienanspruch verjährt für jedes Dienstjahr getrennt.
- Die Verjährungsfrist beginnt mit der Fälligkeit der Forderung zu laufen [vgl. OR 130 Abs. 1]. „… Der Ferienanspruch ist im Zeitpunkt der im Arbeitsvertrag vorgesehenen oder vom Arbeitgeber bestimmten Ferien fällig (vgl. Art. 329c Abs. 2 OR). Andernfalls ist davon auszugehen, dass er am letzten Tag, an dem noch die gesamten Ferien während des laufenden Dienstjahres bezogen werden können, fällig wird …“ [Die Praxis, 9/2010, Nr. 97, S. 679].
- Wirkung
- Mit der Verjährung geht nicht nur der Anspruch auf Ferienbezug, sondern auch der Lohnanspruch dafür unter.
Quelle
BGE 136 III 94 ff. (4A_333/2009) = Pra 2010 Nr. 97 S. 678 ff. = JAR 2010 S. 409
Weiterführende Informationen / Linktipps
Verjährung des Ferienbezugsrechts | ferienanspruch.ch