Wegfall des Konkurrenzverbots?

OR 340c Abs. 2

Die Klägerin war ab anfangs 2008 als Partnerin und Geschäftsleitungsmitglied für die Beklagte tätig. Es war ein Konkurrenzverbot verabredet worden. Die Klägerin kündigte das Arbeitsverhältnis per Ende März 2010 und nahm anschliessend eine Tätigkeit bei einem bisherigen Kunden auf und betreute nebenher einen weiteren ursprünglichen Kunden.

Die Beklagte machte vor Arbeitsgericht u.a. die Konventionalstrafe wegen Verletzung des Konkurrenzverbotes geltend.

Die Klägerin wendete ein, sie hätte einen begründeten Anlass zur Kündigung gehabt, weshalb das Konkurrenzverbot dahingefallen sei. Dabei hielt sie dafür, dass sie einen begründeten Anlass zur Veränderung gehabt habe (Aenderung der Arbeitsbedingungen, drei- bis fünfmal so hohe Allgemeinkosten wie bei der früheren Arbeitgeberin, Mutierung zu einer gewöhnlichen Arbeitnehmerin und ab 2009 Vorgabe von Umsatzzielen).

Demgegenüber machte die Beklagte geltend es sei der Klägerin lediglich eine neuer Arbeitsvertrag zu Motivationszwecken angeboten worden, ohne dass ihr Folgen für den Nichtunterzeichnungsfall angedroht worden seien.

Gemäss OR 340c Abs. 2 fällt ein Konkurrenzverbot dahin, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis aus begründetem, vom Arbeitgeber zu vertretendem Anlass auflöst.

Für den begründeten Anlass ist zu beachten:

  1. Schwere des begründeten Anlasses
    1. Anwendung des gleichen Massstabs wie bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber (mit Hinweis)
  2. Begründeter Anlass
    1. Jede Vertragsverletzung, die vom Lohn her mehr als nur geringfügig bezeichnet werden muss
    2. Jeder Grund, der bei vernünftiger Betrachtung Anlass zu einer Kündigung bilden kann (eine Vertragsverletzung muss nicht gegeben sein, mit Hinweis)
  3. Fälle von begründetem Anlass
    1. Schlechte Arbeitsbedingungen
    2. Unwürdige Behandlung
    3. Nichteinhaltung von Versprechen
  4. Kausalität
    1. Notwendigkeit der Kausalität zwischen begründetem Anlass und Kündigung
    2. Annahme des Fehlens der Kausalität, wenn der angebliche Anlass zur Kündigung mehrere Monate zurückliegt (mit Hinweisen)

 

 

 

 

Hinsichtlich des begründeten Anlasses nahm das Gericht unter einlässlicher Sachverhaltswürdigung an, dass die Klägerin nicht genügend dargelegt habe, welche Vorkommnisse einen begründeten Kündigungsanlass geboten haben sollen.

Ausgangsgemäss lag kein vom Arbeitgeber zu vertretender, begründeter Anlass zur Kündigung vor, der das Konkurrenzverbot hätte hinfällig werden lassen.

Quelle

AGer, AN 100813 vom 31.01.2011, Entscheide des Arbeitsgerichtes Zürich 2011, S. 40 ff.

Weiterführende Informationen / Linktipps

OR 340c Abs. 2 | admin.ch

Inhalt des Konkurrenzverbots | konkurrenzverbot.ch

Konventionalstrafe | konventionalstrafe.ch

 

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