Freistellung auf Abruf und Ferienbezug

Unvereinbarkeit von Freistellung auf Abruf und Ferienkompensation

Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis eines Börsenhändlers, gab ihm auf, sich bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses zu seiner Verfügung zu halten und teilte ihm mit, dass mit der Freistellung der allfällige Ferienanspruch als abgegolten gelte.

In der Folge forderte der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber die Auszahlung des restlichen Ferienanspruchs.

Unvereinbarkeit von Freistellung auf Abruf und Ferienkompensation:

Die Anweisung an den Arbeitnehmer, sich während der Freistellung ständig auf Abruf bereit zu halten, ist laut Arbeitsgericht mit dem Ferienbezug nicht vereinbar [mit Hinweisen].

Damit war ein Ferienbezug ausgeschlossen und der verunmöglichte Ferienbezug dem Arbeitnehmer finanziell abzugelten.

Quelle

AGer., AH 090188 vom 24.11.2011

Entscheide des Arbeitsgerichtes Zürich 2011, S. 25 f.

Weiterführende Informationen / Linktipps

Ferien und Überstunden | freistellung.ch

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