Die kommunalen Bürgerversammlungen haben einen weiten Ermessenspielraum bei ihren Anforderungen an die „gewisse lokale Integration“ einer gesuchstellenden Person.
Dies rechtfertigt es nicht, die Mitgliedschaft in Vereinen oder anderen Organisationen zum einzig massgebenden Integrationsmerkmal zu erheben.
Quelle
BGE 138 I 242 ff. [BGE 1D_5/2011 vom 12.06.2012] Quelle: polyreg.ch
Weiterführende Informationen / Linktipps
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