Irreführende Auftragsformulare für Internet-Telefonverzeichnis

Vista24 GmbH (ex B und P Dienstleistungen GmbH) unterhält ein Internet-Telefonverzeichnis für Unternehmen. Den potentiellen Kunden versandte Vista24 ein Formular, welches die zur Publikation vorgeschlagenen Unternehmensdaten und eine Aufforderung enthielt, das Auftragsformular unterzeichnet zu retournieren. Nur im „Kleingedruckten“ enthält war erwähnt, dass mit der Unterzeichnung ein Vertrag mit dreijähriger Vertragsdauer abgeschlossen werde und der Verzeichniseintrag CHF 860 p.a. koste.

Das zur Beurteilung angerufene Handelsgericht des Kantons Zürich stellte zwar fest, dass das Formular keine unrichtigen Angaben enthalte. Bei der Gesamtbeurteilung kam es aber zum Ergebnis, dass die Vista24 GmbH unlauteren Wettbewerb betreibe und verbot ihr unter Strafandrohung, die beanstandeten Formulare weiterhin zu versenden.

Das Bundesgericht hat nun die Beschwerde der Vista24 GmbH abgewiesen und die Ansicht des Handelsgerichts des Kantons Zürich bestätigt. Die Empfänger des Formulars seien durch Aufmachung und wording des Formulars in die Irre geführt worden; vgl. im Einzelnen BGE 4A_11/2012, Erw. 3 ff. 

Die beanstandeten Auftragsformulare wurden noch unter „altem Recht“, d.h. unter den alten einschlägigen UWG-Regeln, geprüft, beanstandet und verboten. Die „neuen UWG-Regeln“ sind erst mit der Revision des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG) 2012 in Kraft getreten, und zwar UWG 8 zu den „Missbräuchlichen AGB“ per 01.07.2012 und die übrigen Bestimmungen, namentlich auch jene zum „Adressbuchschwindel“ und zur „Missachtung von opt outs in Telefonbüchern“, per 01.04.2012.

Quelle

BGE 4A_11/2012 vom 29.06.2012

Weiterführende Informationen / Linktipps

Allgemeine Geschäftsbedingungen: AGB und UWG Revision 2012 | agb-allgemeine-geschaeftsbedingungen.ch

Bürgi Nägeli Rechtsanwälte: Kundenbrief „UWG Revision 2012 und Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

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