Das Bundesgericht bestätigt in BGE 2C_907/2010 einmal mehr, dass Erben (2 Geschwister),
- die eine privat gehaltene, 1760 m2 grosse Parzelle (= 3/5) erben,
- die Land (= 2/5) zukaufen, um wieder 300 m2 abzutreten,
- die das so erweiterte Grundstück mit einem Gebäude von 15 StWE-Einheiten überbauen, um im gleichen Jahr 6 StWE-Einheiten – zur Refinanzierung des Baus – gewinnbringend zu verkaufen und die restlichen 9 StWE-Einheit zu vermieten,
im Ergebnis
- eine einfache Gesellschaft bildeten und
- ein gewerbsmässiges Vorgehen im Sinne von Liegenschaftenhändlern zu attestieren ist.
Entsprechend bestätigte, das Bundesgericht, dass mit dem Verkauf der ersten StWE-Einheit
- der Händlerstatus eingetreten sei und dieser für die betroffene Liegenschaft unbefristet fortdauere,
- der Liegenschaftengewinn
- der kommunalen Grundstückgewinnsteuer unterworfen sei,
- den Gemeinde-, Kantons- und Bundessteuern unterliege und
- AHV/IV/EO/FAK-beitragspflichtig für Selbständigerwerbende sei.
Die fehlende Steuerplanung der beiden Erben führte annahmeweise zu einer Steuerrate (inkl. Abgaben) von weit über 50 % des Gewinnes.
Quelle
BGE 2C_907/2010 vom 16.05.2011 | polyreg.ch
Weiterführende Informationen / Linktipps
Gewerbsmässiger Liegenschaftenhandel | immobilien-besteuerung.ch