Willensvollstrecker als Erbschaftsverwalter

Das Bundesgericht hatte sich in BGE 5A_725/2010 vom 12.05.2011 mit der Frage der Ernennung eines Erbschaftsverwalters bei Vorhandensein eines Testamentsvollstreckers zu befassen.

Gemäss ZGB 554 Abs. 2 besteht ein grundsätzlicher Ernennungsanspruch für einen vom Erblasser bezeichneten Willensvollstrecker als Erbschaftsverwalter. Der Willensvollstrecker wird trotz vorhandener Voraussetzungen nicht automatisch Erbschaftsverwalter, vielmehr muss ihn die zuständige Behörde ausdrücklich als Erbschaftsverwalter ernennen.

Die zuständige Behörde hat eine andere Person als den Willensvollstrecker zum Erbschaftsverwalter zu bestellen, wenn beim Willensvollstrecker ein Interessenkonflikt besteht, sei es, dass er Erbenstellung hat, sei es, dass er Vermächtnisnehmer ist.

Quelle

BGE 5A_725/2010 vom 12.05.2011 | bger.ch

Art. 554 ZGB

D. Erbschaftsverwaltung

I. Im Allgemeinen

1 Die Erbschaftsverwaltung wird angeordnet:

1.

wenn ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist, sofern es seine Interessen erfordern;

2.

wenn keiner der Ansprecher sein Erbrecht genügend nachzuweisen vermag oder das Vorhandensein eines Erben ungewiss ist;

3.

wenn nicht alle Erben des Erblassers bekannt sind;

4.

wo das Gesetz sie für besondere Fälle vorsieht.

2 Hat der Erblasser einen Willensvollstrecker bezeichnet, so ist diesem die Verwaltung zu übergeben.

3 Stirbt eine bevormundete Person, so liegt, wenn keine andere Anordnung getroffen wird, die Erbschaftsverwaltung dem Vormunde ob.

Art. 556 ZGB

E. Eröffnung der letztwilligen Verfügung

I. Pflicht zur Einlieferung

1 Findet sich beim Tode des Erblassers eine letztwillige Verfügung vor, so ist sie der Behörde unverweilt einzuliefern, und zwar auch dann, wenn sie als ungültig erachtet wird.

2 Der Beamte, bei dem die Verfügung protokolliert oder hinterlegt ist, sowie jedermann, der eine Verfügung in Verwahrung genommen oder unter den Sachen des Erblassers vorgefunden hat, ist bei persönlicher Verantwortlichkeit verbunden, dieser Pflicht nachzukommen, sobald er vom Tode des Erblassers Kenntnis erhalten hat.

3 Nach der Einlieferung hat die Behörde, soweit tunlich nach Anhörung der Beteiligten, entweder die Erbschaft einstweilen den gesetzlichen Erben zu überlassen oder die Erbschaftsverwaltung anzuordnen.

Weiterführende Informationen / Linktipps

Testamentsvollstreckung Abgrenzungen | testamentsvollstreckung.ch

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