Substantiierung von Einwendungen zur Entkräftung der Schuldanerkennung

Gemäss SchKG 82 ist die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen, wenn der Gläubiger seine Forderung durch Urkunden oder eine Gesamtheit von Urkunden, die eine Schuldanerkennung bewirken, nachweist und der Schuldner nicht Einwendungen sofort erhebt, welche die Schuldanerkennung glaubhaft entkräften.

Macht der Schuldner bzw. Betriebene eine nicht gehörige Vertragserfüllung geltend, muss er glaubhaft dartun, dass er die von ihm behaupteten Mängel rechtzeitig beim Verkäufer gerügt hat. Es genügt gemäss Bundesgericht nicht, die Richtigkeit der Leistung des Verkäufers allgemein zu bestreiten. Es gilt dabei die Dispositionsmaxime: Die Erhebung und Glaubhaftmachung der Einwendungen obliegt alleine dem Schuldner. Der Rechtsöffnungsrichter hat nicht „von Amtes wegen“ zu prüfen, ob eine nicht ausdrücklich angerufene Urkunde die Schuldanerkennung entkräftet.

Quelle

BGE 5A_630/2010 und 5A_631/2010 in Die Praxis 3/2012, Nr. 32, S. 221 ff.

Art. 82 SchKG

3. Durch provisorische Rechtsöffnung

a. Voraussetzungen

1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.

2 Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.

Weiterführende Informationen / Linktipps

Einwendungen des Schuldners | rechtsoeffnung.ch

Rechtsvorschlag | rechtsvorschlag.ch

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