„Der Sitz der beschwerdeführenden Aktiengesellschaft liegt zwar in der Schweiz, doch sie gehört einer ausländischen Kapitalgesellschaft und somit einer „Person im Ausland“. Der Umstand, dass die ausländische Kapitalgesellschaft, der die Beschwerdeführerin gehört, von einer anderen ausländischen Kapitalgesellschaft beherrscht wird, die wiederum im Eigentum dreier Schweizer steht, führt nicht zur Entkräftung der gesetzlichen Vermutung, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine „Person im Ausland“ handelt“ (VB.2011.00629 [Hotel Atlantis] = Baurechtliche Entscheide Zürich (BRZ), 32 (2012) Nr. 8, S. 22 f.).
Damit liege ein Verstoss gegen die „Lex Koller“ vor.
Quelle
Verwaltungsgericht, 3. Abteilung, 12.01.2012 (VB.2011.00629 [Hotel Atlantis])
Baurechtliche Entscheide Zürich (BRZ), 2012 Nr. , S. 22 f.
Weiterführende Informationen / Linktipps
Immobilienerwerb durch Ausländer | immobilienerwerb-durch-auslaender.ch