Beitreibung / SchKG-Beschwerde: Verfügung als Anfechtungsobjekt

Damit eine Verfügung Anfechtungsobjekt einer SchKG-Beschwerde bilden kann, muss sie Aussenwirkungen zeitigen, d.h. das Verfahren vorantreiben oder abschliessen. – Ein blosses Schreiben des Betreibungsamtes wie es das allfällige künftige Scheitern des Rechtsöffnungsgesuches handhaben werde, ist eine reine Auskunft und keine anfechtbare Verfügung.

Die Praxis 3/2012, Nr. 33, S. 227 ff. [BGE 5A_308/2011]

Weiterführende Informationen / Linktipps

Beschwerdegegenstand | schkg-beschwerde.ch


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