Untermiete nur bei Rückkehrabsicht

Das Bundesgericht geht in BGE 4A_227/2011 davon aus, die Untermiete sei für Fälle gedacht, wo der Mieter temporär die Mietsache, zB berufsbedingt, wegen eines Auslandaufenthalts, nicht nutzen könne und sie aus finanziellen Gründen einem Dritten überlasse.

Damit das Institut der Untermiete nicht zweckentfremdet würde, sei ein relativ strenger Massstab anzuwenden. Gemäss Bundesgericht rechtfertigt eine Untermiete nicht:

  • die nicht mehr in Betracht kommende Rückkehr in die Wohnung [vgl. BGE 4A_367/2010]
  • die vage Möglichkeit, dass der Mieter die Wohnung allenfalls selber nutzen könnte.

Es liege weder im Interesse der Eigentümer noch der Mieter, wenn lange dauernde Untermietverhältnisse oder gar Ketten-Mietverträge überhandnehmen würden.

Quelle

BGE 4A_227/2011 vom 10.01.2012

Weiterführende Informationen / Linktipps

Untermiete: Übertragung Mietverhältnis | miet-recht.ch

Die Kommentare sind geschlossen.