Familienzulagen für Selbständigerwerbende ab 2013

Erwerbseinkommensabhängige Beitragspflicht

Das Parlament des Bundes hat am 18.03.2011 einer Ausdehnung des Geltungsbereichs des FamZG auf Selbständigerwerbende zugestimmt. Der Bundesrat wird die Verordnung zum FamZG anpassen müssen.

Bisher bezog sich das FamZG nur auf Arbeitnehmer.

In 13 Kantonen (AR, BE, BL, BS, GE, GL, LU, NW, SG, SH, SZ, VD und VS) wurden bereits Familienzulagen an Selbständigerwerbende ausgerichtet, wobei der Anspruch teilweise einkommensabhängig bestimmte.

Die Familienzulagen-Regelung für Selbständigerwerbende wird voraussichtlich auf 01.01.2013 in Kraft treten. Alle Selbständigerwerbenden in der Schweiz werden danach Anspruch auf Ausrichtung der national gültigen Familienzulagen haben. Die Selbständigerwerbenden haben aber auch zur Finanzierung der Familienzulagen beizutragen.

Die Revision des BG über die Familienzulagen (FamZG) wird folgendes auslösen:

  • Anschlusspflicht für alle Selbständigerwerbenden an eine Familienausgleichskasse
  • Beitragspflicht der Selbständigerwerbenden, berechnet auf Basis ihres Erwerbseinkommens
  • Familienzulagenanspruch der Selbständigerwerbenden wie Arbeitnehmer
    • CHF 200 Kinderzulagen pro Kind und Monat
    • CHF 250 Ausbildungszulage pro Kind und Monat
      • Auslandausbildungen, auch wenn diese mehr als 1 Jahr dauern (neu)
  • unbezahlter Urlaub von bis zu 3 Monaten (neu)
    • Anspruch Fortzahlung der Familienzulagen

Quelle: Eidg. Departement des Innern (EDI), 26.10.2011

mehr >>> http://www.bsv.admin.ch/themen/zulagen/00059/02296/index.html?lang=de

Weiterführende Informationen / Linktipps

Die Kommentare sind geschlossen.