Sicherstellung Direkte Bundessteuer

Bei der Direkten Bundessteuer kann die Kantonale Steuerbehörde jederzeit die Sicherstellung verlangen, sofern der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder die Bezahlung der Steuer als gefährdet erscheint. Die Steuer braucht nicht rechtskräftig veranlagt zu sein.

Die zuständige Steuerbehörde kann eine Sicherstellungsverfügung erlassen, die sofort vollstreckbar ist. Im Betreibungsverfahren gegen den Steuerschuldner zeitigt die Sicherstellungsverfügung die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil (vgl. DBG 169 Abs. 1).

(BGE 2C 468/2011 und BGE 2C_469/2011)

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