Dienstbarkeit: Richterliche Baurechtszinsanpassung bei wesentlichen Veränderungen
OR 18 Abs. 2 Wenn sich die Umstände nach Abschluss des Baurechtsvertrages so grundlegend geändert haben, dass eine gravierende Äquivalenzstörung eintritt, ist eine richterliche Baurechtszinsanpassung… Mehr lesen »Dienstbarkeit: Richterliche Baurechtszinsanpassung bei wesentlichen Veränderungen