Dienstbarkeitsplan ohne öffentlichen Glauben

Zeichnen die Parteien eines Dienstbarkeitsvertrages in einen privaten Plan von Hand ein Fahrwegrecht ein, so besteht mangels amtlicher Mitwirkung nicht ein Grundbuchplan im Sinne von ZGB 950; dieser private Plan nimmt daher nicht am öffentlichen Glauben des Grundbuchs teil.

Eine rein buchstäbliche Auslegung der Dienstbarkeitsbelastung bzw. -berechtigung ist unzulässig; vielmehr ist abzustellen auf:

  • die Rechte und Pflichten, wie sie sich deutlich aus dem Eintrage ergeben [vgl. ZGB 738 Abs. 1]
  • den Zweck der Servitut oder auf die Art, wie die Dienstbarkeit während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist [vgl. ZGB 738 Abs. 2]

Quelle

BGE 5A_677/2011 vom 14.12.2011

Tipp

  • Auch wenn der Servitutsplan (Dienstbarkeitsplan) den Parteien im kommentierten Streitfall Probleme verursacht hat, ist die Dienstbarkeitsbelastung gegenüber der vor Einführung des Grundbuchs praktizierten rein verbalen Umschreibung der örtlichen Ausdehnung viel präziser und verlässlicher.
  • Es empfiehlt sich, den Wegverlauf durch den Geometer in einen Katasterplanauszug eintragen zu lassen.
  • Ein solch ausgestalteter Plan bildet für die Bauausführung eine verlässliche Grundlage und schafft im Rechtsverkehr mehr Rechtssicherheit.
  • Weiter wird der Dienstbarkeitsplan in aller Regel zum Bestandteil des Rechtsgrundausweises, dem Dienstbarkeitsvertrag, gemacht.

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