OR 18 Abs. 2
Wenn sich die Umstände nach Abschluss des Baurechtsvertrages so grundlegend geändert haben, dass eine gravierende Äquivalenzstörung eintritt, ist eine richterliche Baurechtszinsanpassung nach den Grundsätzen der clausula rebus sic stantibus zulässig.
Im konkreten Fall bejahte das Gericht die Vorhersehbarkeit der Wertänderung des Vertragsgrundstücks im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.
Quelle
BGE 4A_375/2010 vom 22.11.2010 = ZBGR 93 (2012) Nr. 21 S. 206 ff.
Weiterführende Informationen / Linktipps
Baurechtsdienstbarkeit | dienstbarkeit.ch