Sourcecode-Überlassung bewirkt entschädigungspflichtiges Bearbeitungsrecht

Das Schweizerische Bundesgericht hat mit seinem Urteil vom 03.07.2012 entschieden, dass die Überlassung eines Software-Sourcecodes die Einräumung eines entschädigungspflichtigen Bearbeitungsrechts darstelle, erlaube dies doch dem Kunden inskünftig Software-Änderungen selber vorzunehmen.

Diese Rechtseinräumung bewirke, dass der Kunde ein separates Entgelt schulde. Dieses Entgelt bestimme sich nach dem Wert des Bearbeitungsrechts. Das Quantitativ dieser Entschädigung sei durch Gutachten nachzuweisen; es sei aber auch möglich für die Bewertung dieser Rechtseinräumung auf den künftigen Umsatzverlust des Softwareentwicklers, der daraus entstehe, dass der Kunde Software-Änderungen selber vornehmen könne, abzustellen.

Quelle

BGE 4A_98/2012 vom 03.07.2012 (veröffentlicht am 26.09.2012)

Weiterführende Informationen / Linktipps

Lizenzrecht | lizenz-recht.ch

Die Kommentare sind geschlossen.