Das Schweizerische Bundesgericht hat mit seinem Urteil vom 03.07.2012 entschieden, dass die Überlassung eines Software-Sourcecodes die Einräumung eines entschädigungspflichtigen Bearbeitungsrechts darstelle, erlaube dies doch dem Kunden inskünftig Software-Änderungen selber vorzunehmen.
Diese Rechtseinräumung bewirke, dass der Kunde ein separates Entgelt schulde. Dieses Entgelt bestimme sich nach dem Wert des Bearbeitungsrechts. Das Quantitativ dieser Entschädigung sei durch Gutachten nachzuweisen; es sei aber auch möglich für die Bewertung dieser Rechtseinräumung auf den künftigen Umsatzverlust des Softwareentwicklers, der daraus entstehe, dass der Kunde Software-Änderungen selber vornehmen könne, abzustellen.
Quelle
BGE 4A_98/2012 vom 03.07.2012 (veröffentlicht am 26.09.2012)
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