§§ 7b Abs. 1 und 7d Abs. 1 SonderV 20-2 / AG
Härtefallbeiträge
Der Kanton Aargau gewährte der Beschwerdeführerin gestützt auf §§ 7b und 7d der Sonderverordnung 2 des Kantons Aargau vom 15.04.2020 zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie (SonderV 20-2/AG; SAR 961.212) mit Verfügungen vom 19.02.2021 und vom 07.05.2021
- Härtefallbeiträge in der Höhe von Fr. 170’719.–.
Klare Vorgabe: Keine Dividenden- oder Tantiemen-Ausschüttungen während 3 Jahren
Gemäss § 7b Abs. 1 und § 7d Abs. 1 SonderV 20-2/AG mussten Unternehmen unter anderem die Anforderungen des 1. und 2. Abschnitts und damit namentlich Art. 6 der Verordnung vom 25.11.2020 über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung 2020; HFMV 20; SR 951.262 [Stand am 14.01.2021 bzw. am 01.04.2021]) erfüllen:
- Aufgrund von Art. 6 lit. a Ziff. 1 Covid-19-Härtefallverordnung musste das Unternehmen bestätigen,
- dass es während drei Jahren – bzw. im Geschäftsjahr,
- in dem die Härtefallmassnahme ausgerichtet wird,
- sowie für die drei darauffolgenden Jahre – oder bis zur Rückzahlung der erhaltenen Hilfen
- keine Dividenden oder Tantiemen
- beschliesst oder
- ausschüttet oder
- Kapitaleinlagen rückerstattet.
- dass es während drei Jahren – bzw. im Geschäftsjahr,
Vorgabenverletzung / Verfügungswiderruf
Die Vorinstanz widerrief die genannten Verfügungen vom 19.02.2021 und vom 07.05.2021 gestützt auf § 37 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Aargau vom 04.12.2007 über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRPG/AG),
- weil sie sich insofern als fehlerhaft erwiesen hätten, als die Beschwerdeführerin im Jahr 2022
- Dividenden in der Höhe von Fr. 150’000.– ausgeschüttet hatte.
Rückforderung
Gemäss Vorinstanz bestand für die Härtefallbeiträge der Beschwerdeführerin
- keine Rechtstitel mehr,
weshalb sie
- entsprechend dem allgemeinen Rechtsgrundsatz der Rückforderung von zu Unrecht erbrachten Leistungen zurückzuerstatten seien.
Fazit
Das Bundesgericht erwog, dass nach dem Dargelegten die Rügen der Beschwerdeführerin unbegründet waren.
Es bestand kein Anlass für eine Rückweisung an die Vorinstanz.
Ebenso wenig war der Beschwerdeführerin die Möglichkeit einzuräumen, den ordnungsgemässen Zustand wiederherzustellen bzw. nachträglich den Dividendenbeschluss aufzuheben.
Entscheid des Bundesgerichts
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 6’500.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, und dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung, mitgeteilt.
BGer 2C_490/2024 vom 26.03.2025
Weiterführende Informationen
- Härtefallmassnahmen im Kanton Aargau
- Kantonale Härtefallmassnahmen für Unternehmen abgeschlossen
Quelle
Bürgi Nägeli Redaktionsteam